Allgemeine Geschäftsbedingungen derHARDI Automotive GmbH
AGB der HARDI Automotive GmbH [PDF]
§ 1 Geltung
(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen von HARDI Automotive GmbH (nachfolgend „HARDI“ genannt), insbesondere auch über unsere Onlineshops unter www.hardi.de bzw. www.hardi-automotive.de, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HARDI mit seinen Vertragspartnern, ungeachtet ob Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend auch „Kunde/Kunden“ genannt) über die von HARDI angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen schließt.
(2) Für Zwecke dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. I BGB).
(3) Diese Allgemeine Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HARDI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen HARDI und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von HARDI sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Durch die Bestellung der Produkte macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss. Im Onlineshop macht der Kunde ebenfalls durch die Aufgabe einer Bestellung ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produktes. Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, ist HARDI berechtigt, das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages anzunehmen. Nur im Falle der Bestellung über den Onlineshop von HARDI wird dem Kunden unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Angebots zugesandt, welche keine Annahme des Angebots darstellt.
(3) Das Angebot des Kunden durch Bestellung im Onlineshop oder anderweitig gilt erst als von HARDI angenommen, wenn die Annahme durch HARDI erklärt wird, z.B. per Mail. Ein Vertrag kommt in jedem Fall erst zu Stande, wenn HARDI das Angebot des Kunden annimmt.
(4) Jeder Kunde, der Verbraucher ist und seine Bestellung über den bereits benannten Onlineshop von HARDI abgibt, ist berechtigt, nach Maßgabe der besonderen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die ihm im Rahmen der Bestellung auf der Website mitgeteilt werden, zu widerrufen und die Ware zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk, Versandkosten sind im Preis nicht enthalten. Zölle; Gebühren, Steuern und sonstige ähnliche Abgaben und Kosten hat der Kunde zu tragen. Gegenüber Verbrauchern schließen die Preise die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe, derzeit 19 %, mit ein.
(2) Vom Kunden gewünschte Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(3) Sofern eine Lieferung auf Rechnung vereinbart ist, ist die Rechnung von HARDI binnen 30 Werktagen nach Zusendung der Ware und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.
(4) Im Falle der Bestellung der Produkte im Onlineshop von HARDI ist eine Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HARDI. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit (Verzug) zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz für Verbraucher bzw. Unternehmer zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch HARDI bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Versandtermin, Liefertermin
(1) Von HARDI angegebene Fristen und Termine für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu drei Werktage überschritten werden, sofern kein fester Versandtermin angegeben ist. Für die Einhaltung eines Versandtermines ist die Übergabe des Produktes an das Versandunternehmen maßgeblich.
(2) Sämtliche von HARDI bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen bei Lieferung gegen Vorkasse am Tag des vollständigen Eingangs oder falls Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.
(3) Ist keine Lieferfrist angegeben oder sonst vereinbart gilt eine Versendung innerhalb drei Wochen ab dem nach (1) maßgeblichen Zeitpunkt als vereinbart.
(4) Falls HARDI durch eigene Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert wird, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verspätung durch den Lieferanten zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt jedoch nicht, wenn HARDI die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten zu vertreten hat.
(5) Können Produkte aus dem unter (4) genannten Grund nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, wird HARDI dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Sofern das Produkt auch innerhalb absehbarer Zeit bei dem Lieferanten von HARDI nicht verfügbar ist, ist HARDI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe des § 8 dieser Lieferbedingungen verlangt werden.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Der Erfüllungsort ist D- 78662 Bösingen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt HARDI die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
(2) HARDI schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von HARDI genannte Versanddauer ist unverbindlich.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung geht, falls der Kunde Verbraucher ist, spätestens mit Übergabe auf den Kunden über oder falls dieser in Annahmeverzug ist. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) HARDI behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Versandkosten und Umsatzsteuer) durch den Käufer für das betreffende Produkt vor.
(2) Sofern der Kunde kein Händler ist, ist er ohne Zustimmung von HARDI nicht berechtigt, die von HARDI gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuveräußern.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt das Folgende:
1. Das gelieferte Produkt (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum von HARDI bis alle Forderungen erfüllt sind, die HARDI gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat HARDI das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem HARDI eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern HARDI die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn HARDI die Vorbehaltsware pfändet. Von HARDI zurückgenommene Vorbehaltsware darf HARDI verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer an HARDI schuldet unter Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertung.
2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde an HARDI bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. HARDI nimmt diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an HARDI abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für HARDI einziehen, solange HARDI diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von HARDI, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird HARDI die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann HARDI vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für HARDI vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht HARDI gehören, so erwirbt HARDI Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen HARDI nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt HARDI Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Kunde und HARDI bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für HARDI verwahren.
(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von HARDI hinweisen und muss HARDI unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit HARDI seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte HARDI in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(6) Wenn der Kunde dies verlangt, ist HARDI verpflichtet, die HARDI zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. HARDI darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das gelieferte Produkt mit einem Mangel behaftet, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Sofern der Kunde jedoch Unternehmer ist, kann HARDI zwischen der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder HARDI diese verweigert, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz gelten die unten unter § 8 genannten besonderen Bestimmungen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Lieferung an Verbraucher. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.
(5) Gegenüber Unternehmern gilt Folgendes: Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn HARDI nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge HARDI nicht unverzüglich nach Entdeckung zugeht. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
§ 8 Haftung
(1) HARDI haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet HARDI – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
(4) Die in diesem § 8 geregelten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HARDI, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 9 Datenschutz
(1) HARDI darf die jeweiligen Kaufverträge betreffende Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange HARDI zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
(2) HARDI behält sich vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunftsdateien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich im Einzelfall hiermit einverstanden. Sonstige personenbezogene Daten werden nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weitergeleitet, außer in Fällen, in denen HARDI gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet ist.
(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den eben genannten Zwecken ist HARDI nicht gestattet.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsverhältnis zwischen HARDI und dem Kunden nach Wahl von HARDI Rottweil oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen HARDI ist in diesen Fällen Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Der zwischen HARDI und dem Kunden bestehende Kaufvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens.
(3) Soweit der auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmende Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.